2.500 Euro für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Ergänzungen 12.08.2016
Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegsbedingt bzw. kriegsfolgenbedingt zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht als Zivilpersonen Zwangsarbeit leisten mussten, können einen einmaligen finanziellen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2500 Euro erhalten.
Anspruchsberechtigt sind auch die nach dem 27. November 2015 noch lebenden Deutschen aus Rumänien, die 1945 zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion deportiert wurden.
Ist ein Anspruchsberechtigter nach dem 27. November 2015, dem Stichtag an dem der Deutsche Bundestag die Mittel zur Verfügung gestellt hat verstorben, können noch sein Ehegatte oder seine Kinder diese Zuwendung beantragen. Um die Leistung zu erhalten müssen sie einen Antrag stellen (siehe Formulare unten)
Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
ADZ-Anerkennungsrichtlinie als Pdf zum Ausdrucken§ 1 Leistungszweck
Zweck der einmaligen Sonderleistung nach dieser Richtlinie ist die Anerkennung des schweren Schicksals von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die als Zivilpersonen während und nach dem Zweiten Weltkrieg für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten.
§ 2 Leistungsvoraussetzungen
(1) Wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, kann eine einmalige finanzielle Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Dabei wird vermutet, dass die Zwangsarbeit nach Satz 1 wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abverlangt wurde.
(2) Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Volkzugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird.
(3) Zwangsarbeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels angeordnet wurde. Kurzzeitig ist die Zwangsarbeit in der Regel auch bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung.
(4) Die Leistung erhalten kann nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde. Zwangsarbeit im Rahmen von Kriegsgefangenschaft berechtigt nicht zur Leistung.
(5) Die Leistung erhalten kann nur, wer nicht nach einer anderen Regelung für diesen Lebenssachverhalt bereits eine Entschädigung erhalten hat.
§ 3 Leistungshöhe
Der Leistungsempfänger kann eine einmalige Leistung nach dieser Richtlinie in Höhe von 2500 Euro erhalten.
§ 4 Kein Rechtsanspruch
Die Leistung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennungsleistungen sind insgesamt begrenzt auf die durch den Haushaltsgesetzgeber im Bundeshaushalt (Kapitel 0603, Titel 681 05) hierfür veranschlagten Mittel.
§ 5 Zuständige Behörde
Die Richtlinie führt das Bundesverwaltungsamt durch.
§ 6 Antragsstellung
(1) Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Ist der im Sinne von § 2 Betroffene nach dem 27. November 2015 verstorben, so können entweder der hinterbliebene Ehegatte oder hinterbliebene Kinder des Betroffenen einen Antrag an seiner statt stellen.
(2) Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, zu richten.
(3) Fristwahrend sind auch Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie, aber nach dem 27. November 2015 bei der zuständigen Behörde eingegangen oder vor dem Ende der Ausschlussfrist der zuständigen Behörde weitergeleitet worden sind. Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist auch der fristgemäße Eingang bei einer deutschen Auslandsvertretung hinreichend.
§ 7 Höchstpersönlichkeit der Leistung und Ausnahmen
(1) Die Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar.
(2) Hat der im Sinne von § 2 Betroffene selbst den Antrag gestellt, so kann die Leistung nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten oder einem hinterbliebenen Kind mit befreiender Wirkung ausgezahlt werden, soweit die Sonderrechtsnachfolge im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 bis spätestens 31. Dezember 2017 angezeigt wird.
§ 8 Nachweispflicht, Versagungsgründe
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Empfang der Leistung ist vom Antragsteller grundsätzlich nachzuweisen.
(2) Die Leistung kann versagt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.
(3) Vom Empfang der Leistung ist ausgeschlossen, wer dieser Leistung unwürdig ist.
§ 9 Beirat
Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat gebildet, der beim Vollzug dieser Richtlinie berät.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Antragsformular, Vollmachtsformular und Links
Vollmachtsformular als Pdf zum Ausdrucken
Siebenbürgische Zeitung vom 7. Juli 2016:
Einmalige Anerkennungsleistung von 2500 Euro für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Siebenbürgische Zeitung vom 20. Juli 2016:
Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Bundesverwaltungsamt:
Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Erläuterungen zum Antragsformular
Merkblatt zur Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (Anlage zum Antragsformular)Merkblatt als Pdf zum Ausdrucken
1. Wer gehört zu dem berechtigten Personenkreis (Berechtigter)?
Voraussetzung für die Anerkennungsleistung ist, dass Sie wegen Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 01.09.1939 und vor dem 01.04.1956 durch eine ausländische Macht zur Zwangsarbeit verpflichtet wurden. Antragsberechtigt ist nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde.
2. Können Hinterbliebene die Leistung erhalten?
Wenn der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 27.11.2015 und dem 31.12.2017 verstorben ist, kann ein Hinterbliebener (d.h. ein Kind oder Ehegatte) die nerkennungsleistung erhalten.
3. Wo und wie ist der Antrag zu stellen?
Die einmalige Anerkennungsleistung erhalten Sie nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, Deutschland zu richten. Für die Antragsstellung steht ein besonderer Vordruck zur Verfügung.
Für Auskünfte steht Ihnen ein telefonischer Service in Deutschland unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: +49 (0)22899 358 9800. Per Mail erreichen Sie die Servicestelle unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
4. Wann endet die Antragsfrist?
Die Antragsfrist endet am 31.12.2017 (Ausschlussfrist).
5. Wer ist von der Anerkennungsleistung ausgeschlossen?
Nicht leistungsberechtigt ist, wer der Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist gemäß § 8 Abs. 3 der Richtlinie insbesondere,
• wer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
• Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat oder durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat oder
• in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags:
Sofern Ihre Antragsunterlagen nicht vollständig vorliegen, ist eine Auszahlung leider nicht möglich. Daher beachten Sie bitte alle nachstehenden Hinweise:
zu 1.: Nur Sie als Berechtigter, als Hinterbliebener (siehe Nr. 2) oder ein von Ihnen Bevollmächtigter (Vorlage der Vollmacht ist erforderlich, siehe Nr. 3) dürfen einen Antrag stellen; nur an den Berechtigten oder Hinterbliebenen wird die Leistung ausgezahlt.
Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Es reicht aus, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird.
Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise (in beglaubigter Kopie) bei.
Bitte lassen Sie von einer amtlichen Stelle (z. B. Behörden, Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland) die Lebensbescheinigung (Nr. 1 b, „Bestätigung durch eine amtliche Stelle“) auf Seite 2 der Antragsunterlagen ausfüllen oder fügen Sie eine aktuelle Meldebescheinigung bei.
zu 2.: Ist der Berechtigte nach erfolgter Antragstellung verstorben und das Bundesverwaltungsamt hierüber unterrichtet, wird in diesem Fall die Leistung nach seinem Tode an den hinterbliebenen Ehegatten oder an ein hinterbliebenes Kind ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte nach dem 27.11.2015 verstorben ist und der hinterbliebene Ehegatte oder sein hinterbliebenes Kind einen Antrag gestellt hat. Die Leistungsberechtigung erlischt, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder die Sonderrechtsnachfolge nicht bis zum 31.12.2017 angezeigt haben.
zu 3.: Wenn der Antrag durch eine andere Person in Vertretung gestellt wird, machen Sie bitte die entsprechenden Angaben und fügen Sie die Vollmacht oder eine beglaubigte Kopie des Beschlusses des Gerichts bzw. der Behörde bei.
zu 4.: Zwangsarbeit ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels ausgeübt wurde. Bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung ist die Zwangsarbeit in der Regel kurzzeitig und berechtigt nicht zur Leistung.
Tragen Sie hier bitte die Angaben zur Zwangsarbeit und Nachweise darüber ein.
zu 5.: Bitte geben Sie für eine reibungslose Abwicklung der Zahlung Ihre Bankverbindung mit vollständiger Adresse und internationalen Codes wie BIC und IBAN an. Soweit es sich nicht um ein deutsches Konto handelt, lassen Sie sich bitte von der Bank bestätigen (Nr. 5 b, Stempel und Unterschrift), dass es sich um Ihr eigenes Konto handelt.
zu 6.: Bitte geben Sie eine Versicherung zur Richtigkeit aller gemachten Angaben ab. Ohne diese Versicherung ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Die Unrichtigkeit der von Ihnen oder auf Ihre Veranlassung gemachten Angaben kann die Zurückweisung des Antrags oder Rückforderung der gezahlten Anerkennungsleistung zur Folge haben. Bitte unterschreiben Sie daher die Versicherung.
zu 7.: Die Einwilligung ist erforderlich, um gegebenenfalls Auskünfte bei den genannten Stellen einholen zu können. Bitte unterschreiben Sie daher die Einwilligung.
Ergänzungen zur Anerkennungsleistung für Deutsche Zwangsarbeiter 12.08.2016
Nach Jahrzehnten langen Bemühungen der Betroffenen, hat sich nun auch auch der Deutsche Bundestag entschlossen, den deutschen Zwangsarbeiter eine Anerkennungsleistung zu gewähren. Seit dem 1. August 2016 gelten die Richtlinien des Bundesministeriums des Inneren, wonach deutsche Volkszugehörige, die als Zivilpersonen zwischen dem 01.09.1939 und dem 01.04.1956 Zwangsarbeit leisten mussten, eine Anerkennungsleistung von 2.500 Euro erhalten.Wenn eine berechtigte Person in der Zeit zwischen dem 27.11.2015 und dem 31.12.2017 verstorben ist, kann ein Hinterbliebener (Kind oder Ehegatte) die Anerkennungsleistung erhalten.
Die Leistung muss beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uetroper Weg 2, Hamm 59071 beantragt werden. Die Antragsformulare können an der gleichen Stelle per Post beantragt werden oder auch über das Internet unter www.bva.bund.de abgerufen werden.
Dem Antragsformular sind die Richtlinien und ein Merkblatt mit Erläuterungen zur Antragsausfüllung beigefügt. Obwohl das Antragsformular sieben Seiten hat, sind die darin gestellten Fragen recht eindeutig, klar und leicht zu beantworten.
Die Fragen 1.a und 1.b beziehen sich auf die Identität des Antragsstellers. Diese muss von einer amtlichen Stelle – Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro - bestätigt werden, eine beglaubigte Kopie des Personalausweises ist beizufügen.
Unter 2. und 3. wird nach den Personalien der Angehörigen oder eines Bevollmächtigten gefragt, falls diese den Antrag stellen. Beglaubigte Kopien der Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunde sind beizufügen.
Mit Frage 4.1 wird die deutsche Volks- oder Staatszugehörigkeit erfragt. Diese kann mit dem Vertriebenenausweis, Spätaussiedlerbescheinigung oder anderen Unterlagen auf denen die Volkszugehörigkeit vermerkt ist nachgewiesen werden. Es gelten auch andere glaubhafte Belege, wie Mitgliedschaft in deutschen Vereine, Schulen u.a.
Frage 4.2 bezieht sich auf die eigentliche Zwangsarbeit.
Spalte 1 ist nach Lebensabschnitte gegliedert, sie beginnt mit dem Jahr 1933, bei Jüngeren mit dem Geburtsjahr.
Spalte 2 fragt nach dem Ort von wo aus die Verschleppung, Verhaftung, Einberufung erfolgte ( Billed/Banat).
Die Spalte 3 fragt nach dem Ort der Zwangsarbeit (Lager 1001 Jenakieva/Ukraine; Dilga/Baragan; Arbeitsdetachement 701 DGSM Bergwerk Petrosani).
In Spalte 4 ist die Art der Zwangsarbeit einzutragen (Hauer Kohlengrube; Bauarbeiter Straßenbau; Landarbeit Staatsfarm; Baumwolle zupfen).
Unter 4.3 wird nach den Vorhandenen Nachweise über die Zwangsarbeit gefragt. Dies sind: Bestätigungen vom Consiliul National pentru Studierea Archivelor Securitati. Es sind die selben Bestätigungen die auch zum erhalt der rumänischen Entschädigung eingereicht wurden. Diese können auch jetzt noch bei der Direktion in Bukarest angefordert werden.
Ferner kann es die Entlassung - SPRAVKA - aus der Russlandverschleppung-, eine rumänische Bestätigung die zum Eintrag in das Arbeitsbuch ausgestellt wurde, ein Einzugsbefehl zur DGSM sein. Diese Nachweise können in nicht beglaubigter, übersetzter Kopie beigefügt werden.
Es ist darauf zu achten, dass für den Nachweis der Zwangsarbeit in den Arbeitsbataillonen keine Unterlagen, Livrete, Arbeitsbücher oder andere Akten über den „serviciul militar“ die Zwangsarbeit belegen, den die Arbeit in der DGSM war kein Militärdienst, sondern Arbeitsdienst.
Als weiterer Nachweis der Zwangsarbeit können glaubhafte Unterlagen dienen, wie Reisebefehle, Transportakten, Briefe, Eintragungen in Gemeindelisten, Fotografien und letztlich schriftliche Zeugenaussagen, von noch lebenden Zeugen mit genauen Angaben zur Person, Ort, Art und Zeit der Zwangsarbeit.
Landsleute die sowohl in Russland, im Baragan und oder bei der DGSM waren sollten Ihre gesamte Zwangsarbeit eintragen.
Die Frage 4.4 zielt auf erhaltene Entschädigungen nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen, wie Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG)oder Häftlingshilfegesetz (HHG).
Unter 5.a werden die Bankdaten verlangt, 6. und 7. betreffen die Versicherung bezüglich der angegebenen Daten und die Einwilligung zur Prüfung der Daten.
Auf Seite 7 des Antrags sind nochmals alle beizufügende Anlagen gelistet.
Die Anerkennungsleistung wird nicht auf andere Leistungen (Rente, Sozialhilfe) angerechnet.
Bei Unklarheiten und Fragen kann das BVA direkt unter der Nr. 022899358980 angerufen werden oder unter oben genannter Anschrift angeschrieben werden. Gerne können Sie auch mich unter der Nr. 09721 31167 anrufen.
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